Breaking News in der Schweiz! Seit dem 1. Januar 2024 wurden die Industriezölle für fast alle Produkte abgeschafft! Ausnahmen gelten für Agrarprodukte und Fischereierzeugnisse. Die Befreiung umfasst Waren der Kapitel 25–97, mit kleinen Ausnahmen für einige Produkte der Kapitel 35 und 38. Ab dem genannten Datum entfallen unabhängig vom Ursprung die Zölle für diese Produkte bei der Einfuhr in die Schweiz. Mit einem Zollsatz von 0% ist in den meisten Fällen kein präferenzieller Ursprungsnachweis (EUR.1) mehr erforderlich. Die Einfuhrzollanmeldungen bleiben jedoch verpflichtend.
Kein Präferenznachweis ist seit dem 01.01.2024 in folgenden Fällen notwendig:
- Endverbleib der Ware in der Schweiz
- Wiederausfuhr oder Verarbeitung der Ware in der Schweiz und Wiederausfuhr ohne Präferenzzollbehandlung in Länder, mit denen kein Freihandelsabkommen besteht
- Ausreichende Verarbeitung und Wiederausfuhr mit Schweizer Ursprung, ohne dass im Rahmen des jeweiligen Freihandelsabkommens kumuliert wird
Präferenznachweis ist erforderlich (also auch eine EUR.1) in folgenden Fällen:
- Verarbeitung und Wiederausfuhr der verarbeiteten Ware in ein Bestimmungsland, mit dem ein Freihandelsabkommen besteht. Die verarbeitete Ware hat Schweizer Ursprung, der unter Nutzung einer Kumulierung erlangt wurde. Dies gilt beispielsweise im Rahmen des Pan-Euro-Med-Übereinkommens (PEM)
- Durchhandel (sogenannte Handelswarenkumulierung des Regionalen Übereinkommens).
Gute Nachrichten auch für Unternehmen, die Waren vorübergehend einführen: Das Carnet ATA kann genutzt werden, z.B. für Messe- und Ausstellungsgüter oder Güter zu wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken.